GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER GARTENMEDIEN GmbH & Co. KG (GM)
Grundsätzliche Ausgangsbasis für alle Lieferungen und Leistungen der GartenMedien GmbH & Co. KG (GM) sind immer die unten stehenden AGB's "ALLGEMEIN".
Die Verwendung unserer verkaufsunterstützenden Produkte, wie z.B. Kataloge, Broschüren, Sortenschilder, usw. ist ausschließlich für die informelle Unterstützung des Verkaufs regulärer Originalware gestattet (s. Anlage G Agentursarbeiten/Verlagstätigkeit, Einhaltung Schutzrechte Dritter).
Auf der oberen Menü-Auswahlleiste finden Sie alle weiteren Anlagen für die verschiedenen Leistungssegmente.
AGB's "ALLGEMEIN"
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der GartenMedien GmbH & Co. KG
(Version V102__20121022.doc)
1 Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag der GartenMedien GmbH & Co. KG (GM). Dies gilt auch dann, wenn GM anderslautenden Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widerspricht. Nebenabreden, Änderungen und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Lieferungen an Nichtkaufleute kann diese schriftliche Bestätigung auch entfallen. Der Nachweis einer im Einzelfall spezifischen Auftragsbasis bleibt dem Kunden unbenommen. Gewerbliche Auftraggeber sind damit einverstanden, von der GM in den aktuellen Referenzmedien (Katalog, Internet, ...) in allgemeiner Kurzform inklusive Logo angeführt zu werden.
2 Lieferungen und Leistungen
Lieferungen und Leistungen erfolgen zu unseren aktuellen, am Tag der Lieferung gültigen, Preisen.
Bei schriftlichen Angeboten gilt die im Angebot genannte Bindefrist ab Angebotserstellung, ansonsten sind die Angebote freibleibend. Abverkauf behalten wir uns grundsätzlich vor. Auftragseingänge gelten erst nach Erstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (AB) im Leistungs- und Lieferumfang als angenommen und akzeptiert.
Der Inhalt der Angebote ist auch nach der Angebotsphase vertraulich zu behandeln. Alle Rechte an den Angeboten bleiben bei uns.
Kostenvoranschläge werden mit den zum Zeitpunkt der Anfrage geltenden Konditionen geschätzt und erstellt.
Bei Standardprodukten mit Listenpreisen erfolgt die Berechnung auf Grundlage der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer. Ältere Preislisten verlieren mit der Erscheinung einer Neuen ihre Gültigkeit.
Bei kundenspezifischen Lösungen wird auf der Basis unserer AB abgerechnet. Eine Berechnung der Mehrwertsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bewiesenermaßen gegeben sind und dies ausdrücklich gewünscht ist.
Die Berechnung rapportierfähiger oder erbrachter Mehrleistungen erfolgt nach den aktuellen Verrechnungssätzen zuzüglich Mehrwertsteuer. Ein logisch aufgebauter schriftlicher Rapport genügt hier.
Bei für den Kunden speziell gedruckten Erzeugnissen können produktionstechnisch bedingt Mehr- oder Minderliefermengen von bis zu 10% auftreten. Sofern nicht anders vereinbart, wird die tatsächliche Liefermenge berechnet.
3 Lieferung und Termine
Bei gemeinsamen Projekten mit dem Kunden erhält GM kostenfrei und termingerecht die notwendige Mitwirkung und Unterstützung des Kunden in personeller und sachlicher Hinsicht. Bei Nichterfüllung verlängern sich die Lieferzeiten angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Auch Anforderungen des Kunden an Programmierung, Lieferung oder Organisation, die nicht durch das Pflichtenheft oder den Vertrag abgedeckt sind, werden so behandelt.
Für Teillieferungen bzw. abgrenzbare Teilleistungen sind entsprechende Abrechnungen analog dem Fertigstellungsgrad immer zulässig.
Verursacht der Kunde eine nicht vorübergehende Verzögerung der Auslieferung, der Inbetriebnahme, der Abnahme oder anderer vereinbarter Leistungen, so gelten in bezug auf die Fälligkeit der Zahlungen die in der Auftragsbestätigung (AB) genannten Liefer-/Inbetriebnahme- und Abnahmetermine. Die Berechnung der entstehenden Mehrkosten bleibt der GM unbenommen. Die Berechnung der vereinbarten Restsumme erfolgt in Anpassung an die allgemeine Teuerungsrate und der zwischenzeitlich durch die Lagerung und Verzögerung verursachten Kosten.
Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Lieferfristen durch den Auftragnehmer (AN) kann der Auftraggeber (AG) nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist (in der Regel 4 Wochen) Verzugsentschädigung von 0,5% pro vollendeter Woche, insgesamt maximal 5% der Vergütung des Teils der Leistung verlangen, der wegen nicht erfolgter Fertigstellung nicht genutzt werden kann. Das Recht des Auftraggebers, nach Ablauf einer weiteren Nachfrist bei nicht absehbarer Fertigstellung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt davon unberührt. Weitergehende Ansprüche sind - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
Alle im Rahmen der Angebotsphase erstellten Unterlagen sind Eigentum der GM. Dies betrifft ebenfalls die Rechte der Verwertung. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei kundenspezifischen Entwicklungen ist die Entwicklung und Vermarktung ähnlicher Produkte durch GM nicht untersagt. Zu der Angebots- und Auftragsabwicklung gehörige Zeichnungen, Programme und andere Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen ohne weitere Abmachung zur Erstellung des Angebotes Dritten übergeben werden.
4 Versand, -abwicklung
Die Lieferung erfolgt ab Werk, ohne Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, zzgl. Verpackungs-/Versandkosten, bis Bordsteinkante. Der Transport der Ware erfolgt ohne anderslautende Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Auf Kosten des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Die Wahl des Versanddienstleisters (VD) obliegt GM. Der Kunde erklärt sich mit der Bestellung bei GM damit einverstanden, dass die Email-Adresse des Kunden an den VD zur Versandabwicklung weitergeleitet wird.
5 Zahlungsbedingungen
Ohne anders von uns festgelegte Zahlungsbedingungen wird die Vergütung jeweils in Rechnung gestellt:
Bei kundenspezifischen Aufträgen:
- 30% nach unserer Auftragsbestätigung
- 30% nach Fertigstellung von 2/3 des vereinbarten Lieferumfanges
- 30% nach Erklärung der Lieferbereitschaft
- Schlussrechnung nach Lieferung und Abnahme
zahlbar rein netto jeweils 14 Tage nach Rechnungsstellung.
Standardprodukte liefern wir per Nachnahme zuzüglich Versandkosten.
Bei Softwarelieferungen wird ohne andere Vereinbarung der Einfachheit halber der Fertigstellungsgrad linear zur Lieferzeit angenommen. Bei erhöhten Vorleistungen sichert der Kunde eine angemessene Erhöhung der Erstzahlung bis zu max. 50% zu.
Die zeitliche Minderung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durch die Benutzung beigestellter Geräte und Materialien des AG, z.B. in der Entwicklungsphase, wird ohne ausdrückliche Vereinbarung von der GM nicht kompensiert.
Zahlungen sind ohne Abzug frei Zahlstelle der GM 14 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Als Zahlung gilt erst der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem GM-Geschäftskonto. Nebenkosten aller Art gehen zu Lasten des Kunden. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet, bis der Betrag auf dem Konto eintrifft. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
Mängelrügen des Kunden berühren Fälligkeiten des Kaufpreisan-spruches nicht. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde (falls er Unter-nehmer ist) nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus dem selben Vertragsverhältnis geltend machen.
6 Nutzungs- und Sicherungsrecht
Bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegenüber dem AG bleibt bei Unternehmern das Eigentum an allen ihm gelieferten Waren uns vorbehalten. Bei Übersicherung von mehr als 20 % geben wir das Sicherungsgut insoweit frei. Der Kunde ist nicht berechtigt, Gegenstände, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffsversuchen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum von GM hinweisen und GM mittels Einschreibebrief unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Sicherungsgut und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware, insbesondere auch die Kosten einer Drittwiderspruchsklage.
Ein Rücknahmerecht besteht auch bei nicht pfleglicher Behandlung der Ware und Leistung. Dieses bedeutet bei Unternehmern nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Im Falle des Verzugs, der Zahlungseinstellung oder der wesentlichen Vermögensverschlechterung sind wir berechtigt, jederzeit die Herausgabe unseres Vorbehaltseigentums zu verlangen. Dies bedeutet jedoch bei Unternehmern nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Mit vollständiger, vertragsgemäßer Vergütung erwirbt der Kunde das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, abgenommene Software nur auf dem im Kaufvertrag zwischen den Parteien vereinbarten Rechnersystem innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu nutzen. Eine Nutzung außerhalb dieses Gebietes bedarf einer gesonderten Regelung im Kaufvertrag.
Software darf nur unter Einschluss des Urheberrechts- bzw. Schutzrechtsvermerks der GM zum Gebrauch auf dem vereinbarten Rechnersystem kopiert werden.
Von uns mit ausgelieferte Standardsoftware ist nach den Lizenzierungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers zu verwenden.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden keine Quellprogramme überlassen. Soweit dieses unumgänglich ist, wie bei dem Einsatz von Tabellenkalkulationen o.ä., wird die vertrauliche Verwendung durch den AG zugesichert.
Der Kunde darf die Software weder als Ganzes, noch in Teilen, noch in geänderter Form Dritten zugänglich machen oder verwerten. Nicht als Dritte gelten Beauftragte des Kunden, die sein Nutzungsrecht im vorgesehenen Umfang ausschließlich für ihn ausüben und die Software keiner weiteren Person zugänglich machen.
GM hat das Recht, Software zu entwickeln und Dritten zu ihren Bedingungen zur Nutzung zu überlassen, die einer für den Kunden entwickelten Individualsoftware ähnlich ist.
Alle sonstigen Rechte an der Software verbleiben bei GM. GM kann – falls nicht ausdrücklich ausgeschlossen – sogenannte „Open Source“ Software im Rahmen von Lösungen einsetzen. Mit den dort typischen Verpflichtungen z.B. lizenzfreie Weitergabe der Veränderungen/Gesamtlösung ist der Kunde für sich und uns als Lieferant einverstanden. Insofern sind wir von jeglicher Gewährleistung und Geheimhaltung befreit.
Eine Prüfung von Software-Lösungen/Lösungswegen auf Patentfreiheit ist nicht enthalten. Eine Gewährleistung für den Fall, dass Patente auf unsere Leistungen/Lösungen wirksam sind/gültig werden ist ausdrücklich ausgeschlossen.
7 Inbetriebnahme
Sofern die Inbetriebnahme von Software Vertragsgegenstand ist, führt GM die Funktionsfähigkeit der Software am Einsatzort herbei, nachdem der Kunde dafür die kundenseitigen Voraussetzungen geschaffen und diese der GM schriftlich mitgeteilt hat.
8 Abnahme
Nach Abschluss der Inbetriebnahme erklärt GM dem Kunden den Beginn der Abnahmefrist bzw. die Abnahmebereitschaft.
Anschließend werden die Vertragsparteien die Abnahmeprüfung durchführen. Mit erfolgreicher Abnahmeprüfung ist die Abnahme erfolgt. Der Kunde bestätigt die Abnahme umgehend schriftlich. Wird ein Abnahmetest wegen eines auch zeitweilig nicht umgehbaren Mangels nicht erfolgreich durchlaufen, so wird nach erneuter Abnahmebereitschaft (bezogen auf den mangelhaften Teil) nur dieser eine Test wiederholt.
Geringfügige Mängel der Software verhindern die Abnahme als solche nicht. Sie sind von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Die Nutzung der Software durch den Kunden beginnt üblicherweise erst nach der Abnahme.
Unterbleibt die Durchführung der Abnahmeprüfung oder endet die Abnahmefrist aus von GM nicht zu vertretenden Gründen, so gilt die Leistung 30 Tage nach Erklärung der Abnahmebereitschaft oder Ablauf der Abnahmefrist - je nachdem was früher erfolgt - als abgenommen vereinbart. Die Abnahmefiktion tritt nur ein, wenn wir bei Fristbeginn auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Das gleiche gilt, wenn der Kunde den Liefergegenstand in Gebrauch nimmt.
9 Gewährleistung
GM leistet nur Gewähr für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften und die grundsätzliche Benutzbarkeit bei vertrags- und sachgemäßer Nutzung in dem bei Vertragsabschluß vorgesehenen Umfeld und Umfang durch den Kunden.
Eine Software hat nicht absolut fehlerfrei, sondern nur für den vorgesehenen Zweck grundsätzlich brauch- und anwendbar zu sein. Dies kann auch durch das zumutbare Befolgen bestimmter Vorschriften oder Unterlassung bestimmter Operationen und Anwendung anderer Ersatzoperationen sichergestellt werden. Von der Bedienung durch qualifiziertes und geschultes Personal wird allgemein ausgegangen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Auslieferung bzw. bei Werkverträgen ab der Abnahme. Für alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Gewährleistung leistet GM nach durchgeführten Gewährleistungsarbeiten weitere 6 Monate im gleichen Umfang Gewähr wie für die ursprünglichen Lieferungen und Leistungen.
Gewähr leisten wir in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl als Ersatz oder Instandsetzung des beanstandeten Erzeugnisses während der normalen Arbeitszeit mit von uns wahlweise kostenfreier Behebung reproduzierbarer Fehler bzw. Nennung von Maßnahmen zur Umgehung oder temporären Überbrückung der Fehler.
Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass
- der Kunde der GM alle für die Beurteilung des Fehlers notwendigen
Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt
- der Kunde die festgestellten Mängel der GM unverzüglich schriftlich
mitteilt
- der Fehler in der neuesten, von der GM erworbenen Version der
Software aufgetreten ist
- der Kunde der GM angemessene Zeit und Gelegenheit zur Gewähr-
leistung einräumt und keine unsachgemäßen Veränderungen an dem
gelieferten Umfang oder der gelieferten Software vorgenommen
wurden.
Lässt GM eine ihr gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen, ohne ihrer Gewährleistungspflicht nachzukommen, kann der Kunde Minderung oder Wandlung verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche - insbesondere Schadensersatzansprüche - sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingend wegen zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird.
Kann GM bei gemeldeten und vorbehaltlich einer Überprüfung akzeptierten Mängel nachweisen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so gehen die Aufwendungen für die Fehlersuche sowie für die weiteren erfolgten Leistungen der GM zu Lasten des Kunden.
10 Haftung
GM haftet dem Kunden, soweit es nicht um zugesicherte Eigenschaften geht, ausschließlich für von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob-fahrlässig verursachten Sach- und Personenschäden, es sei denn, es sind vertragliche Kardinalspflichten betroffen. Diese Regelung betrifft vertragliche wie außervertragliche Ansprüche. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Bei Verletzung von Kardinalspflichten haftet GM nur in Höhe des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens.
GM haftet weder für mittelbaren Schaden, wie Mangelfolgeschaden oder entgangenen Gewinn, noch für den Verlust von Daten oder Programmen, es sei denn, der Schaden wäre vorsätzlich oder grob-fahrlässig im Sinne der vorgenannten Zeilen verursacht. Im unternehmerischen Verkehr entfällt die Haftung für mittelbare Schäden auch bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung.
Eine konsequente Datensicherung des Kunden ist unablässlich, ein Verstoß gilt als grob-fahrlässige Mitverursachung eines evtl. Schadens.
Im unternehmerischen Verkehr verjähren Schadensersatzansprüche sechs Monate nach Ende der Gewährleistung. Dies gilt ebenso für Nebenpflichtverletzungen. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sind hiervon ausgenommen. Diesbezügliche Ansprüche setzen die dokumentierte Abnahme und kontinuierliche Wartung zu den vorgeschriebenen, notwendigen oder gesetzlich zu erfolgenden Intervallen voraus. Entsprechende funktionsfähige Sicherheitsvorkehrungen technischer und organisatorischer Natur zur Verhinderung oder Eingrenzung von Schäden, wie z.B. Brandmelder, Wassermelder, usw. oder Wachdienste werden ebenfalls vorausgesetzt.
11 Änderung von Leistungen
GM behält sich die laufende technische Verbesserung und Umgestaltung der Software bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht im Rahmen des vorgesehenen Verwendungszeckes vor. Updates oder neue Funktionalitäten werden nach der Abnahme des vorherigen Umfangs auf Basis eines neuen Angebotes erstellt. Es besteht grundsätzlich nach Vertragsabschluß kein Anrecht auf Funktionalitäten oder Softwarestände, die zum Zeitpunkt der Auftragsvereinbarung nicht explizit vereinbart wurden oder zu dem Zeitpunkt nicht im Umfang der verwendeten Standardsoftwareanteile enthalten waren.
12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen zwischen dem Kunden und der GM ist Neustetten.
Im inländischen Rechtsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichem Sondervermögen wird zwischen den Parteien für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag die Zuständigkeit des Amtsgerichts Tübingen vereinbart, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts. Das gleiche gilt im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit EG-Mitgliedsstaaten und dem übrigen Ausland, soweit die Lieferungen und Leistungen für berufliche oder gewerbliche Zwecke erfolgen. Es steht GM jedoch frei, einen nach allgemeinen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor das Landgericht gehörenden Rechtsstreit vor das Landgericht in Stuttgart zu bringen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie der beiliegenden spezifischen Anlagen gelten in jeweils neuester Fassung.